EuGH: Amazon haftet nicht als Täter bei Lagerung und Versand für Dritte

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Amazon muss nicht als Täter für IP-Verstöße Dritter haften, wenn der Konzern die rechtsverletzenden Waren für sie lagert und verschickt. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH), der damit von einer Einschätzung des Generalanwalts abwich.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied Anfang April, dass die reine Lagerung markenverletzender Produkte durch einen Online-Marktplatz keine Schutzrechtsverletzung darstellt. Damit bestätigt der EuGH das vorherige Urteil des Landgerichts München im Rechtsstreit zwischen Amazon und dem Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty Germany. Voraussetzung ist, dass der Anbieter keine Kenntnis von der illegalen Tätigkeit hat.

Anlass des Prozesses war der Verkauf eines markenverletzenden Herrenparfüms der Marke Davidoff Hot Water durch einen Drittanbieter im Rahmen des Programms Versand durch Amazon (Fulfillment by Amazon, FBA). Amazon ermöglicht es Dritthändlern so, Produkte in den konzerneigenen Logistikzentren lagern, verpacken und versenden zu lassen. Coty, Lizenznehmer der Marke Davidoff, warf Amazon daher vor, mit der Lagerung und dem Versand der markenrechtsverletzenden Produkte seine IP-Rechte zu verletzen. Der Fall ging in Deutschland bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hatte nun den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten, ob ein Dritter, der unbewusst markenrechtsverletzende Produkte lagert, die Waren zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt. Dies würde dem Markeninhaber ermöglichen, die Verwendung einer Marke zu verbieten (vgl. Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1001).

Laut EuGH stellt die Lagerung von Artikeln im Rahmen des Versand-durch-Amazon-Programms allerdings keinen Besitz der Waren in diesem Sinne dar. Nur der Dritthändler verfolge das Ziel, die Produkte zu verkaufen; Amazon habe die Marke Davidoff daher nicht selbst genutzt. Der EuGH zitiert in seiner Urteilsbegründung frühere Entscheidungen, dass der Ausdruck ‚Benutzung‘ ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung voraussetzt. Dies sei im aktuellen Fall nur für den Drittanbieter gegeben.

Dagegen wird kritisiert, dass im Urteil nur ein rechtlicher Teilaspekt behandelt wird. „Beim Verkauf von Produkten mit dem sogenannten ‚Versand durch Amazon‘ lagert Amazon die Waren nicht nur, sondern wird auch selbst aktiv“, kommentiert Martin Fiebig von der Kanzlei Lubberger Lehment, die den Markenhersteller im Rechtsstreit vertreten hatte. Fiebig erklärte gegenüber dem Anti-Piracy Analyst weiter: „Da Amazon den Verkaufsprozess selbst mit organisiert, stellt sich zusätzlich die Frage nach der Haftung von Amazon als Vertriebsmittler wegen Übernahme einer aktiven Rolle. Diese Frage hat der EuGH im Urteil ausdrücklich offen gelassen und sie muss nun vom BGH geklärt werden.“

Der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hatte zuvor in seinem Schlussantrag, der als Entscheidungsvorschlag für den EuGH fungiert, ebenfalls eine erweiterte Sicht mit einbezogen. Ganz gemäß dem Amazon-Werbeslogan „Senden Sie uns Ihre Ware – wir erledigen den Rest“ sah der Generalanwalt Amazon in einer aktiven Rolle. Der EuGH wich hingegen von der Einschätzung des Generalanwalts ab und sah Amazon in diesem Fall nicht als haftbar an.

In einem anderen Fall erzielte die auf IP-Recht spezialisierte Kanzlei Lubberger Lehment letztes Jahr einen aufsehenerregenden Erfolg vor dem BGH gegen markenrechtsverletzende Werbung von Amazon.

Quellen: EuGH, Lubberger Lehment, Legal Tribune Online, Amazon

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