Türkei: Anzeige wegen Fälschungen als unlauterer Wettbewerb gesehen

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Eine Strafanzeige wegen mutmaßlichem Handel mit Fälschungen kann als unlauterer Wettbewerb gelten, falls sich der Fälschungsvorwurf nicht bestätigen lässt. So das aktuelle Urteil eines türkischen Gerichts, das für Rechteinhaber weitreichende Folgen haben könnte.

In der Türkei könnte bei Strafanzeigen gegen mutmaßliche Fälscher Vorsicht geboten sein: Wie ein Berufungsgericht jetzt entschieden hat, kann eine polizeiliche Beschlagnahme auf Initiative Dritter als unlauterer Wettbewerb gelten, wenn diese später wiederrufen wird. Rechteinhaber, die gegen verdächtige Händler Anzeige erstatten, könnten demnach unter Umständen zivilrechtlich belangt werden, falls sich ihr Vorwurf nicht bestätigen lässt.

Ausgelöst wurde das aktuelle Urteil durch den Strafantrag eines alleinvertriebsberechtigten Händlers gegen einen Konkurrenten, der dieselben Markenprodukte verkaufte; laut Anzeige des Alleinvertriebs handelte es sich dabei um Fälschungen. Die Behörden hatten die fraglichen Produkte zunächst beschlagnahmt, die sich später allerdings als importierte Originale erwiesen. Die Beschlagnahme war aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Daraufhin forderte der Beklagte vom ursprünglichen Beschwerdeführer Schadensersatz.

Während die Klage in der ersten Instanz noch abgelehnt worden war, gab ihr nun ihr das Berufungsgericht statt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die ursprüngliche Strafanzeige und die darauffolgende Beschlagnahme ungerechtfertigt gewesen seien und dies dem Beklagten finanzielle Schäden verursacht und Kundschaft gekostet habe. Der fragliche Strafantrag sei eine unlautere Wettbewerbshandlung; er sei gestellt worden, ohne zuvor andere geeignetere Optionen zu prüfen, so das Gericht. Kläger sollten demzufolge vor der Beantragung eines Strafbefehls sicherstellen, dass die fraglichen Produkte tatsächlich Plagiate sind.

Quelle: World Trademark Review

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