EU-Parlament will Beschlagnahme von Transit-Plagiaten ermöglichen

Neues Markenrechtspaket soll zukünftig Befugnisse von Zollbeamten auch auf Fälschungen auf der Durchreise ausdehnen.

Mit überwältigender Mehrheit hat das Europäische Parlament (EP) Ende Februar dafür gestimmt, dass die nationalen Zollbehörden zukünftig auch Fälschungen beschlagnahmen können, die im Transit auf dem Weg in Drittstaaten sind. Bisher kann der Zoll nur tätig werden, wenn Fälschungen in den europäischen Binnenmarkt eingeführt werden sollen. Mit dem neuen Richtlinienentwurf des EU-Parlaments soll sich das jetzt ändern. Davon profitieren nicht nur Drittländer, die dadurch besser geschützt werden können. Auch der EU-Markt selbst soll sicherer werden, wenn Fälschungen im Transit beschlagnahmt werden, die über Drittländer dann doch den Binnenmarkt erreichen sollen.

Die Initiative des EP ist Teil eines größeren Markenrechtspakets, in dem auch die Umwandlung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM/OHIM) in eine EU-Agentur für geistiges Eigentum vorgesehen ist. Nun muss sich der Europäische Rat mit der Vorlage befassen. Danach haben die Mitgliedstaaten 30 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Zahlreiche Wirtschaftsverbände haben den Beschluss des EP sofort begrüßt. „With this vote, the European Parliament signals that it is serious about stopping trademark counterfeits to protect consumers everywhere,“ heißt es in einer Erklärung mehrerer Verbände, darunter die BASCAP-Initiative der internationalen Handelskammer und der deutsche APM. Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbands, betont, „dass nur ein europaweites Vorgehen, gerade auch an den Außengrenzen, Markenrechtsinhaber adäquat schützen kann.“

Die bisherige Reglung, die Fälschungen im Transit vor dem Zugriff der Behörden schützt, geht auf das sogenannte Philips/Nokia-Urteil des Europäischen Gerichtshofs zurück. Bei dem Prozess rund um die Beschlagnahme gefälschter Philips- und Nokia-Produkte wurde 2011 entschieden, dass sich Transit-Waren eigentlich nicht im EU-Markt befinden und daher auch nicht beschlagnahmt werden können.

Voraussetzung für ein Tätigwerden der Zollbehörden ist dabei ein entsprechender Antrag der Schutzrechtsinhaber. Unternehmen können sich von zahlreichen Dienstleistern bei der Antragsstellung unterstützen lassen, auch die Experten von Karg und Petersen helfen gern. Der Antrag kann beim deutschen Zoll auch für ein EU-weites Vorgehen gestellt werden.

Quellen: EU-Parlament, Markenverband, WIPR, BASCAP

– Anzeige –