EuGH: Bankgeheimnis steht nicht über IP-Schutz

In Deutschland darf das Bankgeheimnis nicht generell über dem Schutz geistigen Eigentums stehen. Zu diesem Entschluss kommt jetzt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg nachdem ein großer Kosmetikkonzern Klage eingereicht hatte.

Seit Juli 2015 können sich Fälscher in Deutschland nur noch bedingt auf ihre Anonymität bei Bankgeschäften verlassen: Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss der Schutz geistigen Eigentums trotz Bankgeheimnis gewährleistet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH), der den EuGH angerufen hatte, muss jetzt entscheiden, wie die zwei Rechtsansprüche in Zukunft konkret miteinander vereinbart werden können.

Für den Kosmetikkonzern Coty, weltgrößter Hersteller von Parfums für den Massenmarkt, stellt das Urteil einen wichtigen Schritt im Kampf gegen Produktpiraterie dar. Das Unternehmen, das den Fall 2011 erstmals vor Gericht gebracht hatte, versucht gegen den Verkauf von Fälschungen seines Parfums Davidoff Hot Water auf eBay vorzugehen. Allerdings schützte das Bankgeheimnis bislang die Identität möglicher Fälscher.

Zwar kooperierte eBay mit dem Kosmetikkonzern und gab nach einem erfolgreichen Testkauf den Namen des Verkäufers preis – dieser bestritt jedoch, die Fälschungen selbst verkauft zu haben. Coty bat daraufhin die Stadtsparkasse Magdeburg, über die der Testkauf abgewickelt worden war, den Namen des Kontoinhabers offenzulegen. Diese verweigerte jedoch unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Auskunft, woraufhin das Kosmetikunternehmen Klage einreichte und bis vor den BGH zog (wir berichteten).

Quelle: JuraForum

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