EuGH-Urteil: Marktplatzbetreiber haften für Verkäufer

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Mit seinem neuen Urteil überträgt der EuGH jetzt Grundsätze aus dem Internet-Handel in die physische Welt: So müssen auch Betreiber von Marktplätzen künftig geeignete Maßnahmen implementieren, um den Verkauf von Fälschungen auf ihrem Gelände zu unterbinden.

Das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) basiert dabei auf einem Fall aus Prag: Mehrere Unternehmen reichten Klage gegen den Betreiber eines Marktes ein, weil auf den von ihm bereitgestellten Ladenflächen immer wieder Fälschungen ihrer Produkte zum Verkauf angeboten würden. Ein tschechisches Gericht brachte den Fall vor den EuGH, welcher jetzt im Sinne der Kläger urteilte. Demnach müssen Betreiber von Marktplätzen aktiv werden um sicherzustellen, dass ihre Verkaufsflächen nicht für den Handel mit Produktfälschungen missbraucht werden (Az.: C-494/15).

Mit seinem Urteil folgte der EuGH der Rechtsprechung im Fall L’Oréal: Das Kosmetikunternehmen hatte gegen den Online-Händler eBay geklagt, weil der Betreiber des gleichnamigen Internetmarkts mit seinem Angebot den Verkauf von gefälschten Markenprodukten ermöglichte. Hier entschieden die Richter, dass eBay als „Mittelsperson“ dafür verantwortlich sei, „wirksame und abschreckende“ Maßnahmen zu ergreifen, um den Handel mit Produkt- und Markenfälschungen auf seiner Online-Plattform zu unterbinden. Die Maßnahmen dürften jedoch etwa auch nicht übermäßig kostspielig sein.

Im aktuellen Fall beschloss der EuGH nun, dass die Richtlinie sich nicht auf den Handel im Internet beschränkt, sondern auch auf reale, physische Märkte zutrifft. Wie Online-Handelsplattformen seien auch Anbieter physischer Verkaufsflächen rechtlich als „Mittelspersonen“ zu sehen. Ein Urteil, das Volker Bartels, Vorsitzender des Aktionskreises gegen Produkt- und Markenpiraterie begrüßt: es mache Mittelsmännern klar, dass ihre Dienstleistungen nicht für Markenverletzung missbraucht werden dürften.

Das Urteil des EuGH könnte in Zukunft zudem auch für Produkt- und Handelsmessen von Bedeutung sein, meint Katharina Garbers-von Boehm, Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle in Berlin: „Erfährt ein Marktplatzbetreiber von einer Markenfälschung, kann er die Augen nicht davor verschließen, sondern muss handeln.“

Quellen: FAZ, EuGH

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